GoSiAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
- Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
- Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
- Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Fassungen anzufertigen,
- 9.
- Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 11.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 12.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
- 1.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
- 2.
- Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
- 3.
- Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e1ea29568e420862df800ac4a023c0361bf72ebbd5f6522b52b6c8336befe80