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§ 8Mitwirkungspflichten der Studierenden

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Studierenden erhalten von der Hochschule ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer Online-Lernplattform. Mitteilungen und Auskünfte der Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, werden in der Regel über diese elektronischen Mitteilungswege vermittelt. Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mitteilungen der Hochschule erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

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