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§ 10Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
1.
über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
2.
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
1.
das erforderliche Allgemeinwissen,
2.
die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
3.
das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und
4.
die erforderliche Leistungsmotivation.
(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
1.
für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und
2.
für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989

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