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§ 5Dienstaufsicht
- 1.
- die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,
- 2.
- die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,
- 3.
- die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,
- 4.
- die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30852b467690889fe987c4f0fcca1ea9ce752549fbf3bd6fddfee6509fd32989