GntDSVVDV
§ 34Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Bachelorurkunde und
- 3.
- eine Diploma Supplement.
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,
- 3.
- das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und
- 4.
- die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 33 Absatz 2 Satz 1.
- 1.
- die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht“ LL. B.,
- 2.
- die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
- 3.
- die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a