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GntDSVVDV

§ 33Bestehen der Bachelorprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und
4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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