GntDSVVDV
§ 33Bestehen der Bachelorprüfung
- 1.
- die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
- die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
- 3.
- die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
- die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
- 1.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
- 2.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
- 3.
- das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
- 4.
- das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a