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GntDSVVDV

§ 32Wiederholung von Prüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann eine nicht bestandene Modulprüfung jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlpflichtmodul ein zweites Mal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, sind nur die Teilprüfungen zu wiederholen, die nicht bestanden sind.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt festgelegt werden.
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht, ein Projektbericht oder ein Lernjournal werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.
(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 25 und 26.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14A0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c72f2b4e3d5a75bc7714fa1c22a96b234f1ca0ea96d6ece0e04c7b6f541bf17a

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