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§ 8Zweck des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Hinsichtlich ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften soll insbesondere festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
3.
die erforderliche Leistungsmotivation,
4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
5.
das erforderliche Allgemeinwissen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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