(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Dienstbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
mindestens einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.
In begründeten Fällen kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, wenn sie oder er eine mit den Personen nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.
(3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern in der Regel für die Dauer von einem Jahr. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Fassungsangaben der Quelle
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