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§ 23Fachstudien

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Fachstudien werden am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Studierenden werden zu diesem Zweck dem Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung zugewiesen.
(2) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(3) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen umfassen insgesamt 1920 Lehrveranstaltungsstunden. Davon entfallen 720 Lehrveranstaltungsstunden auf das Grundstudium. Auf der Grundlage des Studienplans erstellt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung einen Lehrveranstaltungsplan.
(4) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen sind Präsenzveranstaltungen. In besonderen Ausnahmefällen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(5) Die fachtheoretischen Lehrveranstaltungen werden von hauptamtlich Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung durchgeführt. Die Freiheit der Lehre einschließlich der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen und der Forschung werden gewährleistet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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