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§ 20Dauer und Gliederung des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
StudienabschnittStudienartDauer
123
1Einführungspraktikumpraxisintegrierende Studienphaseein Monat
2GrundstudiumFachstudiensechs Monate
3Praktikum Ipraxisintegrierende Studienphasesechs Monate
4Hauptstudium IFachstudiendrei Monate
5Praktikum IIpraxisintegrierende Studienphasefünf Monate
6Hauptstudium IIFachstudiendrei Monate
7Praktikum IIIpraxisintegrierende Studienphasedrei Monate
8Hauptstudium IIIFachstudiendrei Monate
9Hauptstudium IVFachstudiendrei Monate
10Praktikum IVpraxisintegrierende Studienphasedrei Monate
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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