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§ 21Studienplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:
1.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
2.
die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
4.
Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.
(2) Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68f575c842558b8fa09c39f076b6671a188cc62dad2dfebbfda16b4a958008fc

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