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GntDBwVVDV

§ 49Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:
1.
die Präsentation der Bachelorthesis und
2.
das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.
(2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
1.
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und
2.
die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.
(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.
(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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