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GntDBwVVDV

§ 52Note der Abschlussarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.
(2) Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
1.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und
2.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.
Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251

Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af12e6541a0899fee62c1db47de7569283044c362726413fe071ce505a0fddf4

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