(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus
1.
einer Präsentation der Bachelorthesis,
2.
einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis und
3.
einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.
(2) In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
1.
sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt und
2.
fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.
Die Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.
(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende
1.
die Bedeutung des bearbeiteten Themas und wesentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten sowie
2.
Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorgehen beantworten und diskutieren.
Das wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.
(4) Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt. In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann. Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
(5) Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2026 I Nr. 251
Sonst: Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
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