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GNotKG

§ 111Besondere Beurkundungsgegenstände

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11a2a4e406abef55cf9bf30ad9dc959fd217c712c4ddaad0d96b1d868cfeb270

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1408 BGBEhevertrag, Vertragsfreiheit

    „… Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. eine Anmeldung zu einem Register und 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.“