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BGB

§ 1408Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 100 GNotKGGüterrechtliche Angelegenheiten

    „(1) Der Geschäftswert 1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und 2. bei der Beurkundung von Anmeldunge …“

  • § 111 GNotKGBesondere Beurkundungsgegenstände

    „… Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. eine Anmeldung zu einem Register und 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.“