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GMAusbV

§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e

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