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GMAusbV

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e

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