GMAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Material und Werkzeug auszuwählen,
- 2.
- Bauteile durch manuelle und maschinelle Bearbeitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,
- 3.
- Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und
- 5.
- Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu erläutern.
- 1.
- Herstellen eines Gussstückes mittels eines Handmodells,
- 2.
- Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und
- 3.
- Errichtung und Funktionskontrolle einer pneumatischen Steuerung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e