GMAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Handformguss,
- b)
- Maschinenformguss,
- c)
- Druck- und Kokillenguss,
- d)
- Feinguss,
- e)
- Schmelzbetrieb oder
- f)
- Kernherstellung sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 2.
- Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,
- 3.
- Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,
- 4.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 5.
- Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,
- 6.
- Anwenden von Formverfahren,
- 7.
- Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,
- 8.
- Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Schmelzen und Warmhalten,
- 10.
- Gießen sowie
- 11.
- Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e