GMAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- 1.
Gießereitechnik mit 35 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent, - 3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent, - 4.
Gussstückherstellung mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e