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GMAusbV

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Gießereitechnikmit 35 Prozent,
2.
Kundenauftragmit 35 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Gussstückherstellungmit 10 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Gussstückherstellung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e

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