GMAusbV
§ 13Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- 1.
- Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
- 2.
- Skizzen anzufertigen,
- 3.
- Fertigungsstrategien festzulegen,
- 4.
- das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie
- 5.
- technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e