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GMAusbV

§ 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
einen Auftrag zu planen,
2.
Berechnungen durchzuführen,
3.
gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,
4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie
5.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113410015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e

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