GMAusbV
§ 14Prüfungsbereich Gussstückherstellung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- 1.
- einen Auftrag zu planen,
- 2.
- Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,
- 4.
- Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie
- 5.
- Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.1.2017 I 76
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113410015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b5e73b5b7bbd55f9a5a04dbb8033b8377c83abc8fbc9ec488959f328d67e59e