(1) Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand, der aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle besteht, in der gewählt wird, und überträgt einer dieser Personen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach. In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrücken, entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen.
(2) Die Dienststelle teilt dem Wahlvorstand Folgendes mit:
1.
die Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen und
2.
ob und, wenn ja, wie von der Möglichkeit nach § 5 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird.
(3) Die Dienststelle erstellt eine Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. Die Liste enthält jeweils den Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste. Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass bis zur Veröffentlichung nur der Wahlvorstand und vom ihm benannte Hilfspersonen Einsicht in die Liste erlangen.
(4) Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes. Insbesondere stellt sie dem Wahlvorstand notwendige Unterlagen zur Verfügung und erteilt erforderliche Auskünfte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.