GlasVMstrV
§ 3Meisterprüfungsarbeit
- 1.
- eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasrohlingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken,
- 2.
- eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl- und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
- 3.
- ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung mit unterschiedlichen Kanten- und Flächenschliffen, Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken,
- 4.
- eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Teilen in unterschiedlichen Techniken,
- 5.
- eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen Formen, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen, Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren Teilen,
- 6.
- eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattieren in mindestens drei Tiefen und Strukturen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 321cd6965443fd6338df0efaa330ac129d095ca9d5d38d92fd18961253ab8791