GlasVMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,
- 2.
- Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
- 3.
- Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
- 4.
- Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
- 5.
- Schriftgravuren in Schnittechnik,
- 6.
- Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,
- 7.
- Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,
- 8.
- Montage von Glaserzeugnissen,
- 9.
- Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 321cd6965443fd6338df0efaa330ac129d095ca9d5d38d92fd18961253ab8791