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GlasVMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,
2.
Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
3.
Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
4.
Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
5.
Schriftgravuren in Schnittechnik,
6.
Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,
7.
Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,
8.
Montage von Glaserzeugnissen,
9.
Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 321cd6965443fd6338df0efaa330ac129d095ca9d5d38d92fd18961253ab8791

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