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GlasVMstrV

§ 1Berufsbild

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk

(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, Ränder, Flächen und Formen,
2.
Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien,
3.
Herstellung und Montage von Spiegeln,
4.
Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.
(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,
2.
Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,
3.
Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
5.
Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,
6.
Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
7.
Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
8.
Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
9.
Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,
10.
Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
11.
Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,
12.
Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
13.
Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,
14.
Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,
15.
Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
16.
Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,
17.
Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,
18.
Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,
19.
Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,
20.
Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
21.
Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
22.
Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,
23.
Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
24.
Lagern, Verpacken und Transportieren,
25.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
26.
Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 321cd6965443fd6338df0efaa330ac129d095ca9d5d38d92fd18961253ab8791

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