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GlasVAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
11.
Herstellen von Klebeverbindungen,
12.
Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,
13.
Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
a)
Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,
b)
Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,
c)
Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
d)
Herstellen von Säuremattierungen,
e)
Herstellen von Strahlmattierungen,
f)
Herstellen von Beschichtungen,
g)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
h)
Herstellen von Glaskonstruktionen,
i)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
k)
Elektrotechnik;
2.
in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
a)
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,
b)
Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,
c)
Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,
d)
Gravieren oder Schleifen;
3.
in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
a)
Herstellen von Kunstverglasungen,
b)
Anfertigen von Glasmalereien,
c)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
d)
Ausführen von Glasätzungen,
e)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
f)
Schützen von Glasgestaltungen,
g)
Restaurieren von Glasgestaltungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af316f23c2a82324d21a9ad07fca38193d0e5b50671c8ff8c47ee6ed4fbc74ab

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