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GlasVAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Kanten- und Flächenveredelung,
2.
Schliff und Gravur,
3.
Glasmalerei und Kunstverglasung
gewählt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af316f23c2a82324d21a9ad07fca38193d0e5b50671c8ff8c47ee6ed4fbc74ab

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