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GlasVAusbV

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung vermittelt werden. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af316f23c2a82324d21a9ad07fca38193d0e5b50671c8ff8c47ee6ed4fbc74ab

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