GlasappAusbV
§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
- 1.
- Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,
- 2.
- die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,
- 3.
- Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
- 5.
- das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,
- 6.
- das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,
- 7.
- Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,
- 8.
- Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,
- 9.
- Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
- 11.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0810A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873