GlasappAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
- 1.
- Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,
- 2.
- Fertigungszeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,
- 5.
- einen Glasapparat herzustellen,
- 6.
- die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie
- 8.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- ein Glasapparat zur Destillation,
- 2.
- ein Glasapparat zur Extraktion,
- 3.
- ein Wärmetauscher,
- 4.
- ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,
- 5.
- ein Glasapparat für Reaktionen,
- 6.
- ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,
- 7.
- ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,
- 8.
- ein Glasapparat mit Filterplatten und
- 9.
- ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.
- 1.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
- 2.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
- 3.
- Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,
- 4.
- Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
- 5.
- Kapillarrohre zusammensetzen,
- 6.
- Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
- 7.
- Wendeln wickeln,
- 8.
- Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
- 9.
- Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
- 10.
- Metalle in Glas einschmelzen,
- 11.
- Glasscheiben fügen,
- 12.
- Glasrohre in Form einrollen und
- 13.
- Halbzeuge formen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0810A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873