GlasappAusbV
§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Fertigungszeichnungen zu lesen,
- 3.
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
- 4.
- Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 5.
- Halbzeuge zu trennen,
- 6.
- Halbzeuge zu verbinden,
- 7.
- Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,
- 8.
- die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.
- 1.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
- 2.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
- 3.
- Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,
- 4.
- Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
- 5.
- Kapillarrohre zusammensetzen,
- 6.
- Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
- 7.
- Wendeln wickeln,
- 8.
- Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
- 9.
- Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
- 10.
- Metalle in Glas einschmelzen,
- 11.
- Glasscheiben fügen,
- 12.
- Glasrohre in Form einrollen und
- 13.
- Halbzeuge formen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-106 v. 21.12.1983 I 1645 (GlasappAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0810A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fae995dc096f3eb885866328c2642341e25a8d6fb9c27e0cf623a92ed441b873