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§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- 1.
- Technische Mathematik:Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen, Drücken, Winkeln und Drehzahlen;
- 2.
- Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen der Glasapparate,
- b)
- Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstrumenten und Glasapparaturen,
- b)
- Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen mit Metall und Keramik,
- c)
- Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen, Bohren und Verspiegeln,
- d)
- lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie Absperrhähne und -ventile,
- e)
- Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen und Kalibrieren,
- f)
- Vakuumtechnik,
- g)
- berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
- h)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- i)
- berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- k)
- berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und Geräte;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Rohstoffe und Herstellung von Glas,
- b)
- Halbzeuge,
- c)
- Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Gläser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,
- d)
- Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen, insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit,
- e)
- gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasverarbeitung;
- 5.
- Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001040990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a728452976dcc627ab2263356bc327eb6c080557b508692ebfd41ec82223970