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GlAppMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, ungeschliffen,
2.
Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, geschliffen,
3.
Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach Soxhlet, 500 ml Inhalt,
4.
Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2.000 ml Inhalt, Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit Schliffhülsen NS 29/32,
5.
Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90 Grad, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
6.
Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckausgleich, 500 ml Inhalt,
7.
Anfertigen eines Intensivkühlers, Mantellänge 250 mm,
8.
Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
9.
Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.
Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung fertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a728452976dcc627ab2263356bc327eb6c080557b508692ebfd41ec82223970

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