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GIV

§ 1Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern

Verordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berücksichtigt werden:
1.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte (Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,
2.
Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis zum 1. Januar 2022.
(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die ausschließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammenhang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR473900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d3f2bf498291949adefd7b512e557495e70f37827d7530f978f5591c1a91d2a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 385 SGB 5Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung

    „(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen (Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Sch …“