GIV
Eingangsformel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR473900021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d3f2bf498291949adefd7b512e557495e70f37827d7530f978f5591c1a91d2a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 375 SGB 5(weggefallen)
„Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verord …“