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GGKostV

§ 2Gebührenfestsetzung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 308;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f89d35c50069b2275c3c56a38aef256d5bddb01b7810cdbf5f67464ab2219e8

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