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GGKostV

Anlage 2(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 322)
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt001 bis 006
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See100

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000
002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
004Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000
005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000
006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000


II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
100Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See.50 bis 2 000 000
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 308;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f89d35c50069b2275c3c56a38aef256d5bddb01b7810cdbf5f67464ab2219e8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 GGVSeeZuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

    „… fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 001 bis 006 II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See 100 I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebühren- nummer …“