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GGKostV

Anlage 3(zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 147, S. 9)
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien173
2Prozess- und Anlagensicherheit194
3Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher156
4Material und Umwelt164
5Werkstofftechnik163
6Materialchemie154
7Bauwerkssicherheit144
8Zerstörungsfreie Prüfung142
9Komponentensicherheit149
SQualitätsinfrastruktur123
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 308;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2025 I Nr. 147

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f89d35c50069b2275c3c56a38aef256d5bddb01b7810cdbf5f67464ab2219e8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 GGVSeeZuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

    „… (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt …“