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GGKontrollV

§ 4Kontrollen in den Unternehmen

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6456f36bc7e423a50dea84c959afff07b01b362460127141035b1c39671f766b

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