Zum Gesetzesinhalt

GGKontrollV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6456f36bc7e423a50dea84c959afff07b01b362460127141035b1c39671f766b

XML-Quelle beim Herausgeber