GGKontrollV
§ 5Berichtswesen
Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
- 1.
- Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,
- 2.
- Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
- 3.
- Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,
- 4.
- Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6456f36bc7e423a50dea84c959afff07b01b362460127141035b1c39671f766b