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GGArt45cG

§ 3

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41847e064d0f29deb560641fdff60b0b7773493de778186e5ad82d5a831a02dc

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