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GGArt45cG

§ 6

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41847e064d0f29deb560641fdff60b0b7773493de778186e5ad82d5a831a02dc

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