GGArt45cG
§ 1
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019210975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41847e064d0f29deb560641fdff60b0b7773493de778186e5ad82d5a831a02dc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 17 GG
„Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, …“