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GGArt45cG

§ 1

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41847e064d0f29deb560641fdff60b0b7773493de778186e5ad82d5a831a02dc

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 17 GG

    „Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, …“