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G Artikel 29 Abs. 7

§ 4

Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes

Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht, soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschädigung auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Dies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013250979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34288b0fc8180c6504a906a81ce03e85e789ec644c045f58a94d11fb0e8490e5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Art 2 GrÄndStVtr HE/ND

    „(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7. (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.“