G Artikel 29 Abs. 7
§ 4
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013250979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34288b0fc8180c6504a906a81ce03e85e789ec644c045f58a94d11fb0e8490e5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Art 2 GrÄndStVtr HE/ND
„(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7. (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.“