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G Artikel 29 Abs. 7

§ 5

Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes

(1) Mit der Gebietsänderung erhalten, soweit das aufnehmende Land oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, in dem betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Landes Geltung; die Rechtsvorschriften des abgebenden Landes treten außer Kraft.
(2) Soweit für Rechte und Pflichten in Gebieten, deren Landeszugehörigkeit geändert ist, Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in dem abgebenden Land vor der Gebietsänderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in dem aufnehmenden Land.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013250979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34288b0fc8180c6504a906a81ce03e85e789ec644c045f58a94d11fb0e8490e5

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