GrÄndStVtr HE/ND
Art 2
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e4ba84e58ea37b094cd90f0d28be1dd1ffbc61a96ba8e31fe5012b44b18347
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 G Artikel 29 Abs. 7
„(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7. (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.“